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Date: June 27, 2011 at 17:12:59
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URL: http://de.nachrichten.yahoo.com/urteil-kein-auskunftsanspruch-gegen%C3%BCber-forenbetreibern-150147072.html;_ylt=AvqwesC31H7TXnMfKliNRezTfsl_;_ylu=X3oDMTM5OWIzN2FxBHBrZwM3NzJmZmI5Ny1kZmU3LTM1ZTAtOWQ5YS1kZDI0ZDkzNmI3ZDEEcG9zAzUEc2VjA01lZGlhVG9wU3RvcnkEdmVyA
Subject: Urteil: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Forenbetreibern

hallo!

http://de.nachrichten.yahoo.com/urteil-kein-auskunftsanspruch-gegen%C3%BCber-forenbetreibern-150147072.html;_ylt=AvqwesC31H7TXnMfKliNRezTfsl_;_ylu=X3oDMTM5OWIzN2FxBHBrZwM3NzJmZmI5Ny1kZmU3LTM1ZTAtOWQ5YS1kZDI0ZDkzNmI3ZDEEcG9zAzUEc2VjA01lZGlhVG9wU3RvcnkEdmVyA2U4YjAyMzQwLTllNzMtMTFlMC04NjhlLTgxNWI2M2NlODUzNw--;_ylg=X3oDMTFsZ2Nob2tvBGludGwDZGUEbGFuZwNkZS1kZQRwc3RhaWQDBHBzdGNhdAN0ZWNobmlrBHB0A3NlY3Rpb25z;_ylv=3

Urteil: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Forenbetreibern
Global PressGlobal Press – Fr., 24. Jun 2011

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Muss der Betreiber einer Internetseite den Namen eines registrierten Nutzers preisgeben, wenn ein anderer gegen diesen Nutzer zum Beispiel wegen Beleidigung vorgehen will? "Nein!", sagt das Amtsgericht München (Az. 161 C 24062/10).

Im vorliegenden Fall veröffentlichten registrierte Nutzer eines Internetforums zum Thema Autos Erfahrungsberichte, die der Besitzer mehrerer Autohäuser für sich als geschäftsschädigend und diskreditierend bewertete. Der Betroffene forderte den Betreiber des Forums deshalb auf, die Berichte unverzüglich vom Server zu nehmen und ihm dazu die "Klarnamen" der Lästermäuler zu nennen, um sie dann verklagen zu können. Der Betreiber des Forums weigerte sich jedoch und bekam Recht: Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Auskunftsanspruch für den "Geschädigten".

Im Sinne des Telemediengesetzes (§14, Absatz 2, TMG) darf der Diensteanbieter nur auf Anordnung zuständiger Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, "soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist".

"Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches sind für den Autohausbesitzer also schon deshalb nicht gegeben, da sein Begehren keinem der genannten Zwecke dient", erklärt Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht aus Karlsruhe. Fühlt er sich dennoch beleidigt oder verleumdet, ist er keinesfalls rechtlos: "Er kann jederzeit Anzeige erstatten und mit staatsanwaltlicher Hilfe die gewünschten Informationen erlangen", sagt Schütt. Die Alltagspraxis zeige allerdings, dass die Staatsanwaltschaft nur dann handele, wenn sie einen Anfangsverdacht erkennt. Info: www.gesetze-im-internet.de/tmg.

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